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Steuertipps Arbeitnehmer 2024: Sparen Sie Steuern!

Steuertipps Arbeitnehmer 2024

Letztes Update: 15. August 2024

Steuertipps für Arbeitnehmer 2024: Entdecken Sie wertvolle Hinweise zu Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel, Krankheitskosten, haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Kinderbetreuungskosten, Spenden, Versicherungen und Umzugskosten, um Ihre Steuerlast zu senken.

10 Steuertipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2024

1. Fahrtkosten: Steuerersparnis dank der Entfernungspauschale

Fahrtkosten gehören zu den Werbungskosten und können erheblich zur Steuerersparnis beitragen. Die Werbungskostenpauschale liegt für die Steuerjahre 2023 und 2024 bei 1.230 Euro. Doch oft lohnt es sich, die tatsächlichen Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte anzugeben. Mit der Entfernungspauschale kommen Sie bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 Kilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bereits auf 1.290 Euro (215 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro). Ab dem 21. Kilometer der einfachen Entfernung werden sogar 38 Cent pro Kilometer angerechnet. Je weiter die Strecke, desto höher der Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann.

2. Homeoffice-Pauschale: Bis zu 1.260 Euro im Jahr absetzen

Seit dem Steuerjahr 2023 beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 Euro pro Tag und darf für maximal 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden. Wer also an mindestens 210 Tagen von zu Hause aus arbeitet, kann 1.260 Euro steuerlich geltend machen. Das liegt über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. An Tagen, an denen Sie zur Arbeit fahren, können Sie die Entfernungspauschale nutzen, und an Homeoffice-Tagen die Homeoffice-Pauschale. Lehrerinnen und Lehrer können die Homeoffice-Pauschale sogar zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen, wenn sie an einem Tag sowohl zur Arbeit fahren als auch von zu Hause arbeiten.

3. Arbeitsmittel: Als Werbungskosten steuerlich geltend machen

Berufskleidung, Büromöbel, Büromaterial, Werkzeuge und Fachliteratur können als Werbungskosten abgesetzt werden. Hat ein Gegenstand höchstens 800 Euro netto gekostet und wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt, können die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden. Teurere Arbeitsmittel müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Das Bundesfinanzministerium bietet AfA-Tabellen zur Orientierung an. Eine kürzere Nutzungsdauer als in den AfA-Tabellen angegeben, muss besonders begründet werden.

4. Krankheitskosten: Außergewöhnliche Belastungen auflisten

Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dazu zählen Ausgaben für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis. Das Finanzamt erkennt nur unmittelbare Krankheitskosten an, die für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen anfallen. Die Behandlungen müssen gezielt angeordnet worden sein. Das Finanzamt errechnet zunächst eine zumutbare Eigenbelastung. Was darüber hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.

5. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fiskus an den Kosten beteiligen

Beauftragen Sie für Arbeiten in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus einen Dienstleister, können Sie einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Dazu zählen Putzkraft, Haushaltshilfe, Hausmeisterdienst, Gartenpflege, Kinderbetreuung im eigenen Haushalt und sogar die Betreuung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück. Sie können 20 Prozent der Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr absetzen. Wichtig ist, dass die Rechnungen unbar beglichen wurden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten müssen auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden.

6. Handwerkerleistungen: Können direkt die Steuerbelastung senken

Renovieren Sie Ihr Bad, tauschen Sie den Bodenbelag aus oder legen Sie den Garten neu an, können Sie einen Teil der Ausgaben für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten und bis zur Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr können abgesetzt werden. Handwerkerleistungen reduzieren direkt die festgesetzte Einkommensteuer. Es muss sich um eine bestehende Wohnung oder ein bestehendes Haus handeln, das selbst bewohnt wird. Die Rechnungen müssen unbar beglichen werden. Materialkosten werden nicht anerkannt, aber zu den Arbeitskosten gehören auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel.

7. Kinderbetreuungskosten: Bis zu 4.000 Euro im Jahr möglich

Bis zum 14. Lebensjahr eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 Euro pro Kind und Jahr, also bis zu 4.000 Euro. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort und Krippe sowie Babysitter, Au-Pair, Nanny oder Kindermädchen. Es muss eine Rechnung vorliegen und diese unbar beglichen worden sein. Essensgeld wird nicht anerkannt, ebenso wenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen. Bei Kindern mit Behinderung können die Kosten auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden.

8. Spenden: Bis 300 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis

Für Spenden bis 300 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis, um diese steuerlich geltend zu machen. Das kann ein Kontoauszug oder ein Screenshot einer Überweisung sein. Spenden von mehr als 300 Euro erkennt das Finanzamt nur mit Spendenquittung an. Diese muss die Art der Spende und die Spendensumme enthalten und bestätigen, dass die Spende für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Bei Katastrophenerlassen können auch Spenden von mehr als 300 Euro mit vereinfachtem Nachweis geltend gemacht werden, wenn sie auf ein Sonderkonto eingezahlt wurden.

9. Versicherungen: Keine Höchstgrenze bei beruflichen Policen

Altersvorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder private Rentenversicherungen können bis zur Maximalgrenze von 27.566 Euro für Ledige und 55.132 Euro für Ehepaare in der Steuererklärung 2024 geltend gemacht werden. Beiträge für Riesterverträge können bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro angesetzt werden. Sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen sind ebenfalls absetzbar. Die Grenze liegt bei 1.900 Euro für Steuerpflichtige mit steuerfreien Zuschüssen zur Krankenversicherung und bei 2.800 Euro für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Berufliche Policen wie Berufshaftpflicht- oder Arbeitsrechtsschutzversicherungen können unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden.

10. Umzugskosten: Tatsächliche Ausgaben und Pauschale absetzbar

Ausgaben für einen beruflich bedingten Umzug zählen zu den Werbungskosten. Allgemeine Umzugskosten wie Fahrten zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung, Umzugsfirma und Miete für die bisherige Wohnung können mit entsprechenden Belegen in tatsächlich angefallener Höhe geltend gemacht werden. Dazu kommen sonstige Ausgaben wie Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, Telefonanschluss in der neuen Wohnung, Gebühren für das neue Kfz-Kennzeichen oder Ummelden und Ändern des Personalausweises. Diese können entweder durch Nachweise oder mit der Umzugskostenpauschale geltend gemacht werden. Für Umzüge bis 29. Februar 2024 beträgt die Pauschale 886 Euro für die berechtigte Person und 590 Euro für Angehörige. Für Umzüge ab 1. März 2024 beläuft sich die Pauschale auf 964 Euro beziehungsweise 643 Euro für Angehörige.

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