Letztes Update: 15. Juni 2024
Der Artikel behandelt die rechtlichen Aspekte des Unterhaltsanspruchs im Zusammenhang mit der Ferienbetreuung von Kindern. Er liefert wertvolle Informationen zu den Bedingungen und Regelungen, die Sie als Elternteil beachten sollten, um den Anspruch geltend zu machen.
Die Frage des Unterhaltsanspruchs bei Ferienbetreuung ist für viele getrennt lebende Eltern eine große Herausforderung. Oftmals wird die Betreuungsleistung des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreichend anerkannt. Dies führt zu finanziellen Belastungen, die den Alltag und die Ferienplanung erheblich beeinflussen.
Ein ISUV-Mitglied beschreibt treffend die Situation: „Die Betreuungsleistungen von Unterhaltspflichtigen werden nicht berücksichtigt. Die Kinder essen auch bei mir, ich fahre monatlich achtmal 124 Kilometer, um die Kinder freitags zu holen und sonntags wieder zurückzubringen – im Monat sind das 992 Kilometer, 118 EURO. Hinzu kommen Mietkosten für eine größere Wohnung. Dennoch zahle ich vollen Kindesunterhalt, 833 Euro für beide Kinder. Mir bleiben gerade einmal 1567 Euro.“ Diese und ähnliche Erfahrungen teilen tausende unterhaltspflichtige Trennungseltern, die unter finanziellen Belastungen leiden.
Der Bundesgerichtshof sieht vor, dass in Fällen der Mitbetreuung der Unterhalt nur um eine bis zwei Stufen der Düsseldorfer Tabelle reduziert werden kann. Dies macht oft weniger als 20 Euro im Monat aus. ISUV begrüßt daher grundsätzlich, dass Justizminister Buschmann laut „Eckpunkten“ Mitbetreuung gesetzlich regeln will. Jedoch liegt die Messlatte, wann Betreuung berücksichtigt werden soll, hoch. Elternteile müssen das Kind mehr als 29 Prozent im Jahresdurchschnitt betreuen, um den Unterhalt reduzieren zu können. Praktisch bedeutet dies, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil jedes zweite Wochenende, die Hälfte der Ferien und zweimal in der Woche die gemeinsamen Kinder betreuen muss.
Die Erwartungen an die angekündigte Reform des Kindschafts- und Unterhaltsrechts sind hoch. Die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich betont: „Es ist längst überfällig, dass die Reform des Kindesunterhaltsrechts die tatsächlichen Betreuungsleistungen anerkennt. Es gibt tausende unterhaltspflichtige Trennungseltern, die in finanziell beengten Verhältnissen leben.“
Die Reform fokussiert sich auf das ‚asymmetrische Wechselmodell‘, wobei das ‚Residenzmodell‘ und das ‚symmetrische Wechselmodell‘ unverändert bleiben sollen. Elternteile, die mehr als 29 Prozent der Betreuung leisten, sollen entlastet werden. „Unsere Mitglieder kritisieren jedoch zurecht, wie das einleitende Beispiel zeigt, dass die Belohnung erst bei 30 Prozent Betreuung beginnen soll“, stellt Melanie Ulbrich fest.
ISUV fordert für alle unterhaltspflichtigen mitbetreuenden Elternteile „effiziente Kompensationen“. Ulbrich betont: „Wir wollen niemanden etwas wegnehmen, schon gar nicht den Kindern. Es geht um angemessene Aufteilung des Einkommens und um Anerkennung der Betreuungsleistungen beider Elternteile.“
Gefordert wird die Anerkennung seitens des Staates mittels eines „Getrennterziehenden-Freibetrags“ von 4230 EURO für beide Elternteile. „Warum bekommt nur ein Elternteil einen Freibetrag, wenn beide Trennungseltern Betreuungsleistungen erbringen? Es ist Betroffenen nicht vermittelbar, warum bekommt der Elternteil, der Betreuungsleistungen erbringt und Unterhalt zahlt, keinen Freibetrag -, nur weil er nicht als alleinerziehend definiert ist?“ hinterfragt Ulbrich die ungerechte steuerrechtliche Regelung.
„In den Sommerferien sind unsere Kinder drei Wochen bei mir, dennoch zahle ich 1040 EURO Unterhalt. Ich kann mit den Kindern nicht wegfahren. Warum zahle ich vollen Unterhalt, obwohl die Kinder in der Ferienzeit bei mir leben und die Mutter das Kindergeld von 500 EURO weiterhin bezieht?“ fragt ein getrennterziehender Vater stellvertretend für viele andere. „Betroffene Trennungselternteile sehen sich mit der Frage der Kinder konfrontiert, warum der unterhaltspflichtige Elternteil nicht auch mit ihnen in Urlaub fährt. Wem nur der Mindestselbstbehalt – 1450 EURO – oder auch der angemessene Selbstbehalt – 1750 EURO - bleibt, hat nicht genügend Geld, um mit den Kindern Urlaub zu machen“, weiß Ulbrich und fordert, dass hälftige Betreuung in den Ferien sich beim „Unterhalt auszahlen muss“.
Melanie Ulbrich kritisiert, dass die bisherigen Regelungen die zusätzlichen Kosten für Fahrt, Lebensmittel und gesellschaftliche Teilhabe nicht angemessen berücksichtigen. „Auch die laufenden Fahrtkosten müssen zumindest steuerlich geltend gemacht werden können“, fordert Ulbrich.
Die geplanten bis zu 100 Euro weniger Unterhalt bei 40 Prozent Betreuung sind objektiv gesehen zu wenig im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten, die dem Trennungselternteil dabei entstehen. „Da muss nachgebessert werden, das ist nicht ausgewogen und verhältnismäßig. Im Übrigen ist die Grenze von mindestens 29 Prozent Betreuung willkürlich. Das Signal für Trennungseltern muss sein, dass jede Betreuungsleistung geldwert ist“, hebt Ulbrich hervor.
Die Anerkennung der Betreuungsleistungen von unterhaltspflichtigen Elternteilen ist ein wichtiger Schritt zu mehr Gerechtigkeit. Die geplante Reform des Kindschafts- und Unterhaltsrechts muss sicherstellen, dass die tatsächlichen Kosten und Aufwendungen angemessen berücksichtigt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch unterhaltspflichtige Elternteile in der Lage sind, ihren Kindern eine schöne Ferienzeit zu ermöglichen und die Frage des Unterhaltsanspruchs bei Ferienbetreuung fair geregelt wird.
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